Beachten Sie die Änderungen bei der Heizungsförderung

Sie wollen im nächsten Jahr Ihre Heizungsanlage erneuern und bauen hierfür auf staatliche Förderung? Dann sollten Sie unbedingt die Änderungen bei den Förderbedingungen beachten, um nicht leer auszugehen.

Denn ab dem 1. Januar 2018 müssen Sie eine Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Beginn der Installation der Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa) beantragen. Ein Förderantrag muss also eingereicht werden, bevor z. B. der Auftrag zur Installation einer Biomasseheizung, Solarthermie-Anlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Anderenfalls erfolgt in jedem Fall eine Ablehnung.

Wenn Sie Ihren Auftrag zu früh vergeben, gehen Sie bei den Fördermitteln leer aus

Ausschlaggebend ist der Termin des Vertragsschlusses mit dem Installateur oder auch des Abschlusses eines Contractingvertrages mit einem Contracting-Unternehmen. Auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn diese vertraglichen Vereinbarungen erst getroffen werden, wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist und Sie die Eingangsbestätigung erhalten haben. Die Planungen für die Anlage dürfen Sie jedoch schon vor Antragstellung beginnen – auch mit Unterstützung externer Dienstleister.

Übergangsfrist für Inbetriebnahmen bis zum 31.12.2017

Heizungen. die bis zum 31.12.2017 in Betrieb genommen werden, sind von der Neuregelung ausgenommen.

Unsere Empfehlung: Auch wenn die Inbetriebnahme Ihrer neuen Heizungsanlage bis zum Ende des Jahres geplant ist, empfehlen wir dringend, auch heute schon die Förde-rung vor der Auftragsvergabe zu beantragen. Denn die Erfahrung zeigt, dass aufgrund der Auftragslage gerade beim Heizungsbau mit langen Verzögerungen zu rechnen ist. Sollten Sie den Auftrag bereits vergeben haben, weisen Sie Ihren Auftragnehmer schnellstens darauf hin, dass Sie ihn bei Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins und einem damit verbunden Verlust der Fördermittel für den Schaden haftbar machen werden.


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