Beachten Sie heute schon die wichtigsten Neuerungen für Ihre Verpackungsrücknahme

Das Verpackungsgesetz gilt für Inverkehrbringer von Verpackungen zwar erst ab Anfang 2019, trotzdem sollten Sie heute schon einige der Neuerungen beachten, um 2018 erste mögliche Gesetzesverstöße zu vermeiden.

Denn bereits 2018 gelten neue Regelungen für die Dualen Systeme, deren Bilanzen bei der Verpackungsrücknahme von der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister nun intensiver geprüft werden.

Neue Transparenz bringt auch Ihre unbewussten Gesetzesverstöße ans Tageslicht

Die Folge dieser Neuregelung ist, dass die Dualen Systeme, die im Verdacht stehen, größere Mengen der lizenzierten Verpackungen nicht direkt beim Endkunden zurückgenommen zu haben sondern statt dessen über sogenannte Branchenlösungen günstig eingesammelt und entsorgt haben, nun auffliegen werden. Möglich wurde diese Praxis durch verwaschene Formulierungen in den Verträgen mit den Inverkehrbringern, also evtl. auch mit Ihnen.

Rechtsverstöße der Entsorger fallen auf Sie zurück

Das Problem für Sie: Wenn der von Ihnen beauftragte Entsorger rechtswidrig handelt, ohne dass Sie dies eindeutig im Vertrag ausgeschlossen haben, fällt dieser Gesetzesverstoß auf Sie zurück, da Sie für die Verpackungsrücknahme beim Endkunden verantwortlich sind.

Prüfen Sie deshalb schnellstens Ihre Verträge

Deshalb sollten Sie schnell handeln, um noch dieses Jahr die Verträge für die Verpackungsrücknahme 2018 rechtssicher zu gestalten. Prüfen Sie deshalb, dass im Vertrag zweifelsfrei bestimmt ist,

  • dass Ihre in Verkehr gebrachten Verpackungen ausschließlich über ein festgestelltes Duales System zurückgenommen werden UND
  • dass alle Ihre Verpackungen typischerweise beim Endkunden oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen und dort zurückgenommen werden müssen.

Wenn diese beiden Formulierungen klar im Vertrag genannt sind, müssen Sie keine Bußgelder befürchten. Ansonsten sollten Sie noch dieses Jahr eine Vertragsänderung verlangen.


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