Erfolgreiche „Umweltbeauftragte“ im Unternehmen – Das sind Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten – Teil 2

Den einen Umweltbeauftragten gibt es nicht – zumindest nicht als gesetzliche Vorschrift. Gesetzlich sind vielmehr Beauftragte für Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz und andere vorgeschrieben. Wir stellen Ihnen die wichtigsten „Umweltbeauftragten“ für Unternehmen vor – mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Rechten.

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die Beauftragten für Abfall, Gewässerschutz und Umweltmanagement vor.

Der Abfallbeauftragte: Troubleshooter und Kontrolleur

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen, für den Abfallbeauftragten sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV).

Wer braucht einen Abfallbeauftragten?

Unternehmen benötigen dann einen Abfallbeauftragten, wenn sie Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 der Abfallbeauftragtenverordnung sind:

  • Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;
  • ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen oder zur Kompostierung von Abfällen;
  • ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;
  • ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;
  • ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 Quadratmetern.

Zudem ist ein Abfallbeauftragter vorgeschrieben, wenn ein Unternehmen als Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 2 AbfBeauftrV gilt und wenn dort gefährliche Abfälle anfallen. Darunter fallen organische Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Farb- und Anstrichmittel, Kältemittel, polychlorierte Biphenyle und Terphenyle, Pharmazeutika oder Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

Schließlich kann auch aufgrund einer entsprechenden Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 KrWG ein Abfallbeauftragter bestellt werden müssen.

Welche Aufgaben hat ein Abfallbeauftragter?

  • Er berät Betreiber und Betriebsangehörige in Themen, die für die Abfallvermeidung und die Abfallbewirtschaftung sowie die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können.
  • Er überwacht die Abfallwege von der Entstehung der Abfälle oder Anlieferung bis zu deren Verwertung oder Beseitigung.
  • Er überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des KrWG, der zugehörigen Rechtsvorschriften und der Bedingungen und Auflagen behördlicher Entscheidungen. Sichergestellt wird das insbesondere durch die Kontrolle der Betriebsstätte und anfallender Abfälle und die Mitteilung festgestellter Mängel mit Vorschlägen zur Verbesserung.
  • Er informiert die Betriebsangehörigen zu möglichen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit durch Abfälle sowie zu Maßnahmen und Einrichtungen, die dies verhindern.
  • Er wirkt bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen mit.
  • Er wirkt auf Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, hin.
  • Er erstellt einen schriftlichen Jahresbericht.

Welche Qualifikation benötigt ein Abfallbeauftragter?

Unternehmen können sich an den entsprechenden Regelungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder der 5. BImSchV (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte) orientieren. In Zweifelsfällen von rechtlichen Fragestellungen kann die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Umweltamt der kreisfreien Stadt) eingeschaltet werden.

Das müssen Sie sonst noch über den Abfallbeauftragten wissen!

Der Abfallbeauftragte hat verschiedene Rechte, wie das Recht auf Unterstützung, Schulungen, Stellungnahme zu Entscheidungen im Themenbereich Abfall sowie das Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung.

Außerdem gilt für den Abfallbeauftragten ein Benachteiligungsverbot und ein besonderer Kündigungsschutz (§ 60 Abs. 3 KrWG i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie 56-58 BImSchG)

Beachten Sie: Bei einer EMAS-Anlage oder einem Entsorgungsfachbetrieb kann auf die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Abs. 2 KrWG verzichtet werden. Jährliche Berichte nach § 60 Abs. 2 KrWG werden dann gegebenenfalls durch die Berichte über die Umweltbetriebsprüfung für eine EMAS-Anlage ersetzt. Die Anzeige über die Bestellung eines Abfallbeauftragten gegenüber der zuständigen Behörde kann auch durch die Vorlage von Unterlagen vorgenommen werden, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet werden und gleichwertige Angaben enthalten (§ 3 EMASPrivilegV).


Der Gewässerschutzbeauftragte: Spezialist für unser wichtigstes Lebensmittel

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für Gewässerschutzbeauftragte sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die jeweiligen entsprechenden Ländergesetze.

Wer benötigt einen Gewässerschutzbeauftragten?

  • In jedem Fall Benutzer von Gewässern, die pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten (§ 64 Abs. 1 WHG).
  • Bei Anordnung durch die Behörde (§ 64 Abs. 2 WHG) müssen auch Benutzer von Gewässern, die pro Tag weniger als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen.
  • Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen
  • Betreiber von Anlagen gemäß § 62 Abs. 1 WHG. Dies umfasst Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.
  • Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nr. 19.3 UVPG

Welche Aufgaben hat ein Gewässerschutzbeauftragter?

Die Wasserrechtsbehörden können nach § 65 des Wasserhaushaltsgesetzes die Aufgaben eines Gewässerschutzes individuell vorschreiben. Generell gelten folgende Aufgaben für jeden Gewässerschutzbeauftragten:

  • Er berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in allen für den Gewässerschutz bedeutsamen Themen.
  • Er überwacht die Einhaltung rechtlicher Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen insbesondere durch: Regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen hinsichtlich Funktionsfähigkeit, ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung, Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse, Mitteilung festgestellter Mängel an den Gewässerbenutzer und Vorschläge zu ihrer Beseitigung.
  • Er wirkt auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hin, einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe sowie auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Ver-fahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge und von umweltfreundlichen Produktionen.
  • Er klärt die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen auf sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften.
  • Er erstellt einen Jahresbericht für den Betreiber.

Welche Qualifikation benötigt ein Gewässerschutzbeauftragter?

Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 66 WHG).

Was Sie noch wissen müssen

Der Gewässerschutzbeauftragte hat verschiedene Rechte, wie das Recht auf Unterstützung, Schulungen, Stellungnahme zu Entscheidungen im Themenbereich Abfall sowie das Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung.


Der Umweltmanagementbeauftragte: Experte für Umweltschutz mit System

Für einige Beauftragte im Bereich des Umweltschutzes gibt es eine klare rechtlich geregelte Notwendigkeit. Anders verhält es sich beim Umweltmanagementbeauftragten (UMB). Dieser ist grundsätzlich vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.

Ausnahme ist, wenn sich Ihr Unternehmen einer Validierung nach EMAS (Öko-Audit) unterzieht oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 anstrebt.

EMAS-Verordnung bzw. ISO-Norm formulieren, dass die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse des Umweltmanagementbeauftragten von der obersten Leitung festzulegen sind. Dazu gehören vor allem zwei Hauptaufgaben:

  • Er stellt die Einführung, Implementierung und Aufrechterhaltung der Forderungen an ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit der ISO-Norm bzw. der EMAS-Verordnung sicher.
  • Er erstattet Bericht an die oberste Leitung über die Leistung des Umweltmanagementsystems, um dieses bewerten und verbessern zu können.

Umweltmanagementbeauftragter in der Praxis

In der Praxis kommen dann diese Aufgaben auf den UMB zu:

  • Er plant, steuert und überwacht alle notwendigen Schritte, um ein Umweltmanagementsystem einzuführen, es aufrechtzuerhalten und nach und nach anzupassen und weiterzuentwickeln.
  • Er leitet die dazu erforderlichen Umweltzirkel.
  • Er überwacht und pflegt die Dokumentation des Umweltmanagementsystems.
  • Er überprüft die erstellten Richtlinien und Regelungen im Unternehmen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen von EMAS oder ISO 14001.
  • Er unterstützt alle Bereiche des Unternehmens bei der Entwicklung von Umweltzielen und -maßnahmen.
  • Er überwacht die Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltprogramms des Unternehmens.
  • Er erstellt Konzepte für Kommunikation und Schulung.
  • Er überprüft, ob das Umweltmanagementsystem angewendet wird und wirkt, indem Sie interne Audits konzipieren, koordinieren und auch selbst durchführen.
  • Er wertet die Ergebnisse der Audits aus und bereiten das Management-Review vor.
  • Er berichtet über Umweltmanagement an die Geschäftsführung und die Führungskräfte und informieren alle relevanten Stellen im Unternehmen
  • Er bereitet die Zertifizierung bzw. Validierung vor.

Notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Funktion des Umweltmanagementbeauftragten ist eine herausfordernde Aufgabe im Unternehmen. So muss der Umweltmanagementbeauftragte die spezifischen Umweltherausforderungen, Umweltaspekte und auch die angewandte Umwelttechnik der eigenen Branche kennen. Zudem gilt es zu berücksichtigten, was die Interessensgruppen rund um ein Unternehmen vom Betrieb im Bereich Umweltschutz erwarten.

Schließlich sind rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse nötig. Sie müssen die Anforderungen von EMAS oder ISO 14001 verstehen, bewerten und für das eigene Unternehmen übersetzen können. Sie müssen Kennzahlen entwickeln und verstehen können. Und Sie müssen intern und extern informieren und kommunizieren. Hilfreich sind dabei sicher beherrschte Kenntnisse im Projektmanagement sowie Erfahrungen bei Gesprächsführung, Moderation und Präsentation.


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